Was man beim Kaufvertrag beachten sollte!


Jeden Tag werden viele bewegliche Güter als auch Immobilien verkauft. Diesen Vorgängen liegt jeweils ein Kaufvertrag, erstellt durch beispielsweise Mag. Dr. Josef Kurz, zugrunde. In ihm einigen sich der Käufer und der Verkäufer über die ausgehandelten Vertragsbedingungen. Es gibt jedoch eine wesentliche Ausnahme. Diese betrifft die Immobilie. Während alle anderen Güter mit einem normalen Vertrag verbunden sind, können Gebäude und Grundstücke nur mithilfe eines Notars übertragen werden.
Der Vorgang selbst gehört zu den Umsatzgeschäften und stellt eine übereinstimmende Willenserklärung dar. Sie beginnt mit dem Antrag, den der spätere Käufer an den Verkäufer richtet. Diesem folgt das Angebot des Verkäufers, das der Kaufinteressent annimmt. Als Gegenleistung bezahlt er den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis. Dieser kann in Geld oder einer gleichwertigen Dienstleistung bestehen. Zum Schluss übergibt der Verkäufer den Gegenstand an seinen Geschäftspartner oder gewährt ihm das zu übertragende Recht an der vereinbarten Sache.
Im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen, vorausgesetzt er ist eine Privatperson. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kaufleute, die Güter im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes veräußern. In diesen Fällen müssen sie jeweils eine gesetzliche Gewährleistung einräumen. Kunden, die gebrauchten Gegenstände von einem gewerblichen Verkäufer erwerben, können sie ihm innerhalb einer Frist ohne Begründung zurückschicken. Sie widersprechen lediglich schriftlich dem zuvor geschlossenen Vertrag.
Die Leistungspflichten sind für beide Parteien bindend. Sollte eine Partei die Rechte des anderen verletzen, kann die betroffene Seite ihre Leistung verweigern oder darf vom Vertrag zurücktreten. Neben den Haupt- gibt es die Nebenpflichten. Zu ihnen gehören beispielsweise die Beurkundungskosten. Handelt es sich um einen Sachmangel, dann weist der Verkaufsgegenstand nicht die körperlichen oder immateriellen Eigenschaften auf, die man im Kaufvertrag vereinbart hatte.
Nach der Annahme des Gegenstandes kann es außerdem zu einem Schaden kommen, der unter die Gewährleistungsrechte fällt. Jetzt hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Hierbei geht es beispielsweise um eine Reparatur eines Fahrzeuges. Alternativ kann der Käufer von Fall zu Fall die Minderung oder den Rücktritt wählen. Von Minderung spricht man, wenn er den Gegenstand behält, jedoch einen Teil des Kaufpreises nicht entrichten muss. Nach dem Handelsrecht bekommt er eine Gutschrift über den nicht mehr zu zahlenden Betrag.
Möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, muss er in den meisten Fällen den Gegenstand an den Verkäufer zurückgeben. Im Gegenzug erhält er das bereits entrichtete Entgelt zurück.
Allerdings gewährt das Gesetz das Recht auf Privatautonomie. Auf dieser Basis können die Vertragspartner individuelle Kriterien in den Vertrag aufnehmen. So liefert beispielsweise ein Schreiner nicht nur einen Schrank, den er nach kundenspezifischen Vorgaben anfertigt, sondern besorgt außerdem das notwendige Material. In diesem Fall liegt sogar ein Werklieferungsvertrag vor. Kaufverträge im Onlinehandel müssen sogar ein vierzehntägiges Rückgaberecht enthalten, das nur private Verkäufer im Rahmen eines Privatverkaufes ausschließen dürfen.

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